Nichtanhandnahme | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
E. 3 a) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlau- ter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Vorausgesetzt ist ein Wettbewerbsbezug (Bauden- bacher/Glöckner, in: Baudenbacher, Lauterkeitsrecht: Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2001, N 6 zu Art. 3 lit. a UWG). Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder da- zu objektiv geeignet sind (BGE 120 II 76, E. 3a). Des Weiteren setzt der Tat- bestand eine herabsetzende Äusserung voraus. Als Herabsetzung gilt ein ne- gatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., N 7 zu Art. 3 lit. a
Kantonsgericht Schwyz 5 UWG; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Kommentar, 2. A., 2016, N 29 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unerheblich ist sowohl die Form der Äusserung als auch der Umstand, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (Baudenba- cher/Glöckner, a.a.O., N 10 zu Art. 3 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 26 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Nicht vorausgesetzt ist ein Herabsetzungserfolg, vielmehr genügt die objektive Eignung zur Herabsetzung (Spitz, a.a.O., N 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Damit eine Äusserung wettbewerbsverfälschend sein kann, muss sie zudem von Marktteilnehmern wahrgenommen werden können (Berger, a.a.O., N 25 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Auch die Wiedergabe einer herabsetzenden Äusserung einer anderen Person kann unlauter sein. Entscheidend für die Beurteilung der Lauterkeit einer Äusserung ist, ob sie nach dem Verständnis eines Durch- schnittsadressaten unter sämtlichen im Einzelfall gegebenen Umständen die wirtschaftlichen Interessen des Angegriffenen in unzulässiger, unlauterer Wei- se beeinträchtigt (BGE 117 IV 193, E. 3;Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N 14 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H.; Spitz, a.a.O., N 49 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommen- tar, N 85 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wer Durchschnittsadressat einer Äusse- rung ist, richtet sich nach den Marktgegebenheiten, nämlich danach, wer tatsächlicher und potentieller Abnehmer des von der Äusserung betroffenen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbe- werbsteilnehmers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmers ist (Berger, a.a.O., N 16 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Kuonen, in: Martenet/Pichonnaz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, N 13 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unlauter ist eine herabsetzende Äusserung sodann nur, wenn sie unrichtig, irreführend oder unnötig herabsetzend ist (Baudenba- cher/Glöckner, a.a.O., N 13 zu Art. 3 lit. a UWG).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Wesentli- chen damit, dass die in den erwähnten E-Mails gemachten Aussagen nichts über die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zum Ausdruck bringen würden und aus Sicht eines Durchschnittsadressaten überdies nicht geeignet seien, diese bzw. deren Leistungen oder Geschäftsverhältnisse an- zuschwärzen, herunter- oder schlechtzumachen oder deren Geschäftstätigkeit insgesamt als wertlos, fehlerhaft oder schadhaft im strafrechtlichen Sinne hin- zustellen (angef. Verfügung, E. 2b).
c) Zur Begründung führen die Beschwerdeführer hauptsächlich aus, der Verfasser der E-Mails habe offensichtlich darauf abgezielt, das Geschäft der Beschwerdeführerin 1 zu schädigen, insbesondere deren Beziehungen zu Vertrags- und Geschäftspartnern sowie Investoren zu torpedieren und poten- zielle Investoren abzuschrecken, mithin den Wettbewerb zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 zu beeinflussen. Die E-Mails seien zwar von anonymen E-Mail-Adressen aus versandt worden, es handle sich dabei aber um eine zielgerichtete Informierung durch einen „Whistleblower“ bzw. im Fall der E- Mail vom 20. Dezember 2017 um eine (vermeintliche) Mitteilung des Be- schwerdeführers 2, des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1, die den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen würden.
d) Die E-Mails, welche im Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum
E. 4 März 2018 erstellt wurden und insbesondere die E-Mail vom 20. Dezember 2017, enthalten verschiedene Aussagen, wonach sich die Beschwerdeführer selber oder Personen, die für die Beschwerdeführerin 1 tätig waren bzw. sind, fragwürdiger Geschäftspraktiken bedienen bzw. solche gutheissen und Kolla- teralschäden in Kauf nehmen würden und die Eröffnung von Strafverfahren gegen involvierte Personen befürchtet werde (vgl. E. 3d vorstehend). Insge- samt entsteht dadurch der Eindruck, den Beschwerdeführern sei jedes Mittel recht, um den Erfolg der Beschwerdeführerin 1 zu erreichen. Auch wenn diese Vorwürfe ihre Grundlage in der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer fin- den, wird durch sie ein Verhalten angedeutet, das über die Herabsetzung der
Kantonsgericht Schwyz 10 gesellschaftlichen Geltung als Geschäftsperson hinausgeht. Vielmehr wird eine besondere Rücksichtslosigkeit behauptet, die strafrechtlich von Bedeu- tung sein kann. Solche Äusserungen lassen sich nicht von vornherein als nicht rufschädigend qualifizieren, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro durio- re“ keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen.
E. 5 a) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern ste- hen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Ur- kunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 209, E. 5.3). Auch E-Mails stellen (Computer-)Urkunden dar, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die Erkennbarkeit des Ausstellers bei einer E-Mail kann sich entweder aus der Absenderadresse ergeben oder aus ihrem Inhalt (vgl. BGE 138 IV 209, E. 5.4).
b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Absender der E-Mails aufgrund der anonymen E-Mail-Adresse nicht er- kennbar sei, weshalb den E-Mails keine Urkundenqualität zukomme.
Kantonsgericht Schwyz 11
c) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann sich der Aussteller einer E-Mail-Urkunde nicht nur aus der Absenderadresse, sondern auch aus ihrem Inhalt ergeben. In den E-Mails vom 22. November 2017, vom 2. De- zember 2017, vom 3. Januar 2018 und vom 4. März 2018 gab sich der Ver- fasser als „Whistleblower“ aus und in der E-Mail vom 20. Dezember 2017 als Beschwerdeführer 2. Zumindest bezüglich letzterer kann festgehalten werden, dass der aus der Urkunde ersichtliche Urheber, der Beschwerdeführer 2, vor- bringt, nicht der wirkliche Aussteller zu sein. Stimmen aber der wirkliche Aus- steller und der aus der Urkunde ersichtliche Urheber nicht überein, wäre dies als Urkundenfälschung im engeren Sinne zu prüfen.
E. 6 a) Zusammenfassend kann bezüglich der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs, der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede sowie der Urkundefälschung aufgrund der bisherigen Ermittlung eine Strafbarkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nicht verfügen dürfen. Die ange- fochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Staats- anwaltschaft zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen, insbesondere zu der vom Beschuldigten bestrittenen Frage der Täterschaft, zurückzuwei- sen. Nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung i.S.v. Art. 143bis StGB, weshalb die angefochte- ne Verfügung diesbezüglich nicht aufzuheben ist.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kan- ton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Privatkläger und Beschwerdefüh- rer sind durch den Kanton für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 436
Kantonsgericht Schwyz 12 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsan- wälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d Geb- TRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Hono- rars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehr- wertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Be- schwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise fest- zusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatkläger bestand im We- sentlichen in der Erstellung der 30-seitigen Beschwerdeschrift. In Berücksich- tigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA). Die drei Privatkläger sind folglich mit je Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln vom 8. Juni 2017, mit Ausnahme der Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem i.S.v. Art. 143bis StGB, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen zu Las- ten des Staates und die in der Höhe von je Fr. 1‘000.00 geleisteten Si- cherheiten sind den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.
- Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren je mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 14
- Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Oktober 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. Oktober 2018 BEK 2018 99 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen 1. A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
2. B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
3. C.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen
1. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin G.________, betreffend Nichtanhandnahme (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. Juni 2018, SUH 2018 243);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 21. Februar 2018 stellten die A.________ AG, B.________ und C.________ Strafantrag gegen E.________ (nachfolgend Beschuldigter) so- wie eventualiter gegen Unbekannt wegen unbefugten Eindringens in Daten- verarbeitungssysteme i.S.v. Art. 143bis StGB, Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, eventualiter übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB sowie vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (U-act. 3.1.02). Gemäss diesem Strafantrag, seiner Ergänzung vom 6. März 2018 (U-act. 3.1.05) sowie dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom
9. Februar 2018 (U-act. 8.1.01) wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vor- geworfen, im Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum 4. März 2018 über verschiedene, teilweise anonyme E-Mail-Adressen E-Mails mit unlauterem und ehrverletzendem Inhalt an Personen, die in Verbindung mit der A.________ AG stehen, insbesondere potentielle Partner, bestehende Part- ner, Vermittler, Angestellte und Investoren, versandt zu haben. Zudem habe er dadurch den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Des Weiteren habe er am 12. Dezember 2017 von einem unbekannten Ort im Ausland einen so- genannten „Portscan“ vorgenommen und damit versucht, Sicherheitslücken beim Rechner der A.________ AG zu eruieren. Am 8. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Nichtanhandnahme (angef. Verfü- gung).
b) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), B.________ (nachfolgend Beschwerde- führer 2) und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragen was folgt (KG-act. 1):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln anzuweisen, eine Strafunter- suchung auf Basis des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom
9. Februar 2018 und des Strafantrages vom 21. Februar 2018 mit Nachtrag vom 6. März 2018 bezüglich der nachstehend genannten Delikte durchzuführen und den Beschwerdegegner 1 sowie allfälli-
Kantonsgericht Schwyz 3 ge weitere Täter einer Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, der Ver- leumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, sowie der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zuzuführen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7%, zulasten der Staatskasse.
c) Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 10. Juli 2018 dem Kan- tonsgericht und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG- act. 8).
d) Der Beschuldigte erstattete am 25. Juli 2018 die Beschwerdeantwort, verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staats- anwaltschaft und stellte folgende Anträge (KG-act. 10):
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 vom 25. Juni 2018 ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. Juni 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führer (zzgl. Mehrwertsteuer).
2. Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 und 9 zu Art. 310 StPO), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein
Kantonsgericht Schwyz 4 zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Nicht- anhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Lands- hut/Bosshard, a.a.O., N 4 f. und 13 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Straf- verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114, E. 4.2; BGer, Urteil 6B_1407/2016 vom 21. September 2017, E. 3.2). Danach darf eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1407/2016 vom 21. September 2017, E. 3.2).
3. a) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlau- ter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Vorausgesetzt ist ein Wettbewerbsbezug (Bauden- bacher/Glöckner, in: Baudenbacher, Lauterkeitsrecht: Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2001, N 6 zu Art. 3 lit. a UWG). Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder da- zu objektiv geeignet sind (BGE 120 II 76, E. 3a). Des Weiteren setzt der Tat- bestand eine herabsetzende Äusserung voraus. Als Herabsetzung gilt ein ne- gatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., N 7 zu Art. 3 lit. a
Kantonsgericht Schwyz 5 UWG; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Kommentar, 2. A., 2016, N 29 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unerheblich ist sowohl die Form der Äusserung als auch der Umstand, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (Baudenba- cher/Glöckner, a.a.O., N 10 zu Art. 3 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 26 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Nicht vorausgesetzt ist ein Herabsetzungserfolg, vielmehr genügt die objektive Eignung zur Herabsetzung (Spitz, a.a.O., N 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Damit eine Äusserung wettbewerbsverfälschend sein kann, muss sie zudem von Marktteilnehmern wahrgenommen werden können (Berger, a.a.O., N 25 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Auch die Wiedergabe einer herabsetzenden Äusserung einer anderen Person kann unlauter sein. Entscheidend für die Beurteilung der Lauterkeit einer Äusserung ist, ob sie nach dem Verständnis eines Durch- schnittsadressaten unter sämtlichen im Einzelfall gegebenen Umständen die wirtschaftlichen Interessen des Angegriffenen in unzulässiger, unlauterer Wei- se beeinträchtigt (BGE 117 IV 193, E. 3;Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N 14 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H.; Spitz, a.a.O., N 49 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommen- tar, N 85 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wer Durchschnittsadressat einer Äusse- rung ist, richtet sich nach den Marktgegebenheiten, nämlich danach, wer tatsächlicher und potentieller Abnehmer des von der Äusserung betroffenen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbe- werbsteilnehmers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmers ist (Berger, a.a.O., N 16 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Kuonen, in: Martenet/Pichonnaz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, N 13 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unlauter ist eine herabsetzende Äusserung sodann nur, wenn sie unrichtig, irreführend oder unnötig herabsetzend ist (Baudenba- cher/Glöckner, a.a.O., N 13 zu Art. 3 lit. a UWG).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Wesentli- chen damit, dass die in den erwähnten E-Mails gemachten Aussagen nichts über die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zum Ausdruck bringen würden und aus Sicht eines Durchschnittsadressaten überdies nicht geeignet seien, diese bzw. deren Leistungen oder Geschäftsverhältnisse an- zuschwärzen, herunter- oder schlechtzumachen oder deren Geschäftstätigkeit insgesamt als wertlos, fehlerhaft oder schadhaft im strafrechtlichen Sinne hin- zustellen (angef. Verfügung, E. 2b).
c) Zur Begründung führen die Beschwerdeführer hauptsächlich aus, der Verfasser der E-Mails habe offensichtlich darauf abgezielt, das Geschäft der Beschwerdeführerin 1 zu schädigen, insbesondere deren Beziehungen zu Vertrags- und Geschäftspartnern sowie Investoren zu torpedieren und poten- zielle Investoren abzuschrecken, mithin den Wettbewerb zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 zu beeinflussen. Die E-Mails seien zwar von anonymen E-Mail-Adressen aus versandt worden, es handle sich dabei aber um eine zielgerichtete Informierung durch einen „Whistleblower“ bzw. im Fall der E- Mail vom 20. Dezember 2017 um eine (vermeintliche) Mitteilung des Be- schwerdeführers 2, des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1, die den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen würden.
d) Die E-Mails, welche im Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum
4. März 2018 versandt wurden, richteten sich gemäss den Vorbringen der Be- schwerdeführer sowie den bisherigen Erkenntnissen an Partner, potentielle Partner, Investoren und Angestellte der Beschwerdeführerin 1. Bei den ge- nannten Adressaten der E-Mails, insbesondere bei den Partnern, den potenti- ellen Partnern und den Investoren handelt es sich um Personen, die durch ihren persönlichen oder finanziellen Beitrag als Marktteilnehmer zu betrachten sind. Die Angaben in den besagten E-Mails betreffen einerseits die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Fonds und anderseits die Ge-
Kantonsgericht Schwyz 7 schäftspraktiken der Beschwerdeführer und behaupten bzw. äussern den Verdacht, es bestehe eine Unterperformance bei den Fonds der Beschwerde- führerin 1 (E-Mail vom 22. November 2017, U-act. 8.1.02, S. 3 f. Frage 8; E- Mail vom 2. Dezember 2017, U-act. 8.1.02, S. 4 f. Frage 9; E-Mail vom
4. März 2018, U-act. 3.1.05, S. 1 f.), die Beschwerdeführerin 1 entlasse Ma- nager, um deren Beteiligungen nicht bezahlen zu müssen und so die Unter- performance zu stützen (E-Mail vom 2. Dezember 2017, S. 4 f. Frage 9), die Beschwerdeführer würden Mitarbeiter und Manager unter Druck setzen (E- Mail vom 20. Dezember 2017, U-act. 8.1.03, S. 21 f.), dass Gerüchten zufolge ein Strafverfahren gegen einen Direktor der Beschwerdeführerin 1 vorbereitet werde (E-Mail vom 3. Januar 2018, U-act. 8.1.03, S. 25) und dass zu befürch- ten sei, dass allen für die Beschwerdeführerin 1 tätigen Personen ein Strafver- fahren drohe (E-Mail vom 4. März 2018, U-act. 3.1.05, S. 2). Weil, wie die Be- schwerdeführer glaubhaft erklären, der Erfolg einer Investmentgesellschaft massgeblich vom Vertrauen abhängt, welches die Investoren und Partner zu ihr hat, sind diese Angaben objektiv geeignet, Zweifel am Ruf und an der Ver- trauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu erwecken und dadurch den Erfolg zu mindern sowie die Marktanteile zu verringern. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eine gewisse Schwere der Herabsetzung verlangt (s. nur BGer, Urteil vom 11. Januar 2006, 4C.342/2005, E. 1.2), kann aufgrund des negativen Bildes, das die Aussagen vermitteln, nach derzeitigem Ermittlungs- stand nicht klarerweise ausgeschlossen werden, dass die Äusserungen als nicht herabsetzend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Äusserungen entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft – zumindest teilweise – einer Überprüfung ihrer Richtigkeit zugänglich sind, namentlich die angeblichen Unterbewertungen von Fonds und die unge- rechtfertigten Entlassungen von Managern. Ob die in Frage stehenden Äusse- rungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind, wie Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG weiter voraussetzt, wird demnach ebenfalls vertieft zu prüfen sein.
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4. a) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) oder – im Fall wider besseren Wissens – der Verleumdung (Art. 174 StGB) schuldig. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trech- sel/Lieber, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Be- rufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, gelten hingegen nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 3 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.; vgl. zur reichhaltigen Praxis Trechsel/Lieber, a.a.O., N 5 zu Vor Art. 173 StGB). Auch die Verdächtigung und Weiterverbreitung von Rufschädigungen sind unzulässig. Die Strafbarkeit wird weder durch die Form eines Zitats noch durch die blosse Tatsache ausgeschlossen, dass man die Quelle der Information nennt. Massgebend ist der Eindruck beim Durch- schnittspublikum (Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB, m.w.H.).
b) Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt die Staatsanwaltschaft hauptsächlich aus, mit den E-Mails vom 20. Dezember 2017 und vom 3. Ja- nuar 2018 würden den Beschwerdeführern 2 und 3 bzw. anderen Vertretern der Beschwerdeführerin 1 weder die Begehung strafbarer Handlungen noch eine kriminelle Energie oder kriminelle Machenschaften unterstellt, sondern lediglich Anspielungen auf nicht per se verbotene Einschüchterungstaktiken gemacht bzw. erwähnt, dass es Gerüchte hinsichtlich eines gegen einen na- mentlich nicht erwähnten Direktor der Beschwerdeführerin 1 angestrengten Strafverfahrens gebe, wobei die gewählte Formulierung deutlich mache, dass es sich nur um einen Verdacht bzw. um ein Gerücht handle.
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c) Die Beschwerdeführer bringen vor, mit den tatsachenwidrigen Äusse- rungen in den E-Mails werde der Beschwerdeführerin 1 nicht nur bei der Erfül- lung ihrer geschäftlichen, sondern auch ihrer übrigen Aufgaben gänzlich zu Unrecht ein jegliches sittliches Verantwortungsbewusstsein und ethisches Verhalten abgesprochen und ihr gar strafrechtlich relevante Handlungen un- terstellt. Mit der E-Mail vom 20. Dezember 2017 verletze der Täter zudem auch die Beschwerdeführer 2 und 3 massiv in ihrer Ehre, indem er den Be- schwerdeführer 2 als vermeintlichen Verfasser der Nachricht als Person dar- gestellt habe, welche Geschäftsgeheimnis darstellende Interna an Dritte be- kannt gebe, unlautere und fragwürdige Geschäftspraktiken ausdrücklich gut- heisse resp. begrüsse und sich überdies despektierlich über seine Mitarbei- tenden und Geschäftspartner äussere, wodurch nicht nur seine soziale Gel- tung als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, sondern auch sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, erheblich in Mitleidenschaft gezogen werde. Ferner werde der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer 3 als Person dar- gestellt, die sich ausgeklügelter Strategien wie Einschüchterungstaktiken und erheblicher Druckausübung auf die Fonds Manager bediene, um diese um vereinbarte Gewinnanteile zu bringen, was weiter gehe als die blosse Kritik an seinen Eigenschaften als Geschäfts- oder Berufsmann.
d) Die E-Mails, welche im Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum
4. März 2018 erstellt wurden und insbesondere die E-Mail vom 20. Dezember 2017, enthalten verschiedene Aussagen, wonach sich die Beschwerdeführer selber oder Personen, die für die Beschwerdeführerin 1 tätig waren bzw. sind, fragwürdiger Geschäftspraktiken bedienen bzw. solche gutheissen und Kolla- teralschäden in Kauf nehmen würden und die Eröffnung von Strafverfahren gegen involvierte Personen befürchtet werde (vgl. E. 3d vorstehend). Insge- samt entsteht dadurch der Eindruck, den Beschwerdeführern sei jedes Mittel recht, um den Erfolg der Beschwerdeführerin 1 zu erreichen. Auch wenn diese Vorwürfe ihre Grundlage in der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer fin- den, wird durch sie ein Verhalten angedeutet, das über die Herabsetzung der
Kantonsgericht Schwyz 10 gesellschaftlichen Geltung als Geschäftsperson hinausgeht. Vielmehr wird eine besondere Rücksichtslosigkeit behauptet, die strafrechtlich von Bedeu- tung sein kann. Solche Äusserungen lassen sich nicht von vornherein als nicht rufschädigend qualifizieren, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro durio- re“ keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen.
5. a) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern ste- hen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Ur- kunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 209, E. 5.3). Auch E-Mails stellen (Computer-)Urkunden dar, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die Erkennbarkeit des Ausstellers bei einer E-Mail kann sich entweder aus der Absenderadresse ergeben oder aus ihrem Inhalt (vgl. BGE 138 IV 209, E. 5.4).
b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Absender der E-Mails aufgrund der anonymen E-Mail-Adresse nicht er- kennbar sei, weshalb den E-Mails keine Urkundenqualität zukomme.
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c) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann sich der Aussteller einer E-Mail-Urkunde nicht nur aus der Absenderadresse, sondern auch aus ihrem Inhalt ergeben. In den E-Mails vom 22. November 2017, vom 2. De- zember 2017, vom 3. Januar 2018 und vom 4. März 2018 gab sich der Ver- fasser als „Whistleblower“ aus und in der E-Mail vom 20. Dezember 2017 als Beschwerdeführer 2. Zumindest bezüglich letzterer kann festgehalten werden, dass der aus der Urkunde ersichtliche Urheber, der Beschwerdeführer 2, vor- bringt, nicht der wirkliche Aussteller zu sein. Stimmen aber der wirkliche Aus- steller und der aus der Urkunde ersichtliche Urheber nicht überein, wäre dies als Urkundenfälschung im engeren Sinne zu prüfen.
6. a) Zusammenfassend kann bezüglich der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs, der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede sowie der Urkundefälschung aufgrund der bisherigen Ermittlung eine Strafbarkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nicht verfügen dürfen. Die ange- fochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Staats- anwaltschaft zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen, insbesondere zu der vom Beschuldigten bestrittenen Frage der Täterschaft, zurückzuwei- sen. Nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung i.S.v. Art. 143bis StGB, weshalb die angefochte- ne Verfügung diesbezüglich nicht aufzuheben ist.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kan- ton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Privatkläger und Beschwerdefüh- rer sind durch den Kanton für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 436
Kantonsgericht Schwyz 12 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsan- wälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d Geb- TRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Hono- rars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehr- wertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Be- schwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise fest- zusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatkläger bestand im We- sentlichen in der Erstellung der 30-seitigen Beschwerdeschrift. In Berücksich- tigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA). Die drei Privatkläger sind folglich mit je Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln vom 8. Juni 2017, mit Ausnahme der Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem i.S.v. Art. 143bis StGB, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen zu Las- ten des Staates und die in der Höhe von je Fr. 1‘000.00 geleisteten Si- cherheiten sind den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.
3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren je mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Oktober 2018 kau